Südwestfassade des TestDaF-Instituts mit Zufahrt zur Tiefgarage

Der Verein

Die Gesellschaft für Akademische Studienvorbereitung und Testentwicklung e.V. (g.a.s.t.) ist eine gemeinnützige Organisation mit rund 100 Beschäftigten und 1.000 Partnern in über 100 Ländern. g.a.s.t. ist führend in Deutschland für Sprach- und Eignungstests für den Hochschulzugang internationaler Studierender und betreibt eine Sprachlernplattform. In Forschungsprojekten arbeitet g.a.s.t. an inhaltlichen und technischen Innovationen des digitalen Bildungsraums. Das TestDaF-Institut ist ein An-Institut der Ruhr-Universität Bochum und der FernUniversität in Hagen.

g.a.s.t.-Mitgliederversammlung und Vorstand

Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Akademische Studienvorbereitung und Testentwicklung e. V. wählt aus ihrer Mitte den Vorstand der Gesellschaft, nimmt Jahresbericht und Rechnungslegung entgegen und entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand der Gesellschaft für Akademische Studienvorbereitung und Testentwicklung e. V. berät und beschließt das Budget und die Aufgaben des TestDaF-Instituts. 

Mitglieder des Vereins

Institution

vertreten durch

Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V. Bonn

Dr. Michael Harms
Stellvertretender Generalsekretär, Vorsitzender des g.a.s.t.-Vorstands

Ruhr-Universität Bochum

Prof. Dr. Kornelia Freitag
Prorektorin für Forschung und Lehre, Stellv. Vorsitzende des g.a.s.t.-Vorstands

Hochschulrektorenkonferenz Bonn

Marijke Wahlers
Stellvertretende Generalsekretärin, Stellv. Vorsitzende des g.a.s.t.-Vorstands

Goethe-Institut e. V. München

Verena Sommerfeld
Leiterin der Abteilung Sprache

FernUniversität in Hagen

Prof. Dr. Uwe Elsholz
Prorektor für Weiterbildung, Transfer und Internationalisierung

Universität Leipzig

Prof. Dr. Claus Altmayer
Professor für Deutsch als Fremdsprache am Herder-Institut

Ludwig-Maximilians-Universität München

Dr. Christoph Mülke
Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung

Fachverband Deutsch als Fremdsprache e. V.

Dr. Matthias Jung
Vorsitzender des FaDaF

Arbeitskreis der Sprachenzentren an Hochschulen e. V.

Dr. Maike Engelhardt
Vorsitzende des Arbeitskreises der Sprachenzentren an Hochschulen,
Leiterin des Sprachenzentrums der Carl-von Ossietzky-Universität Oldenburg

Ständige Gäste

 

Auswärtiges Amt

Claudia Spahl
VLR, Ref. 610, Förderung von Deutsch als Fremdsprache / Partnerschulinitiative PASCH

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Judith Winkler
Ref. 413, Europäischer Hochschulraum, Internationalisierung

Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (Kultusministerkonferenz)

Simone El Bahi
Leiterin

Satzung der Gesellschaft für Akademische Studienvorbereitung und Test-Entwicklung e. V. (g.a.s.t.)

(10. November 2000, in der Fassung vom vom 07. Februar 2023)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

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(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Akademische Studienvorbereitung und Testentwicklung e. V.“ (g.a.s.t.).

(2) Der Sitz des Vereins ist Bonn.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

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(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Hochschulstudiums qualifizierter ausländischer Studienbewerber und Wissenschaftler, insbesondere:

(a) durch die Entwicklung und den Einsatz von Tests zur Eignungs- und Leistungsfeststellung im Hochschulbereich, insbesondere des „Tests Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber (TestDaF)“ sowie fachlicher Eignungs- und Auswahltests

(b) durch die sprachliche, fachliche und propädeutische Vorbereitung auf diese Tests und ein Studium in Deutschland durch geeignete Schulungsmaßnahmen einschließlich internetbasierter Lernverfahren

(c) durch Beratungsmaßnahmen, Informationsangebote, Fort- und Weiterbildungsangebote sowie Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung im Bereich von Prüfen und Testen, die mit den vorgenannten Aufgaben zusammenhängen.

Zur Erreichung dieses Satzungszwecks kann der Verein eines oder mehrere Institute einrichten und unterhalten und Kooperationen eingehen (§ 7).

(1a) Zweck des Vereins ist außerdem vorübergehend die Administration und Durchführung der Deutsch-Tests für Zuwanderer (DTZ) im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung. Er fördert Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kultur und Völkerverständigung sowie die Studentenhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

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(1) Dem Verein gehören als Gründungsmitglieder an

(a) Hochschulrektorenkonferenz, Bonn

(b) Deutscher Akademische Austausch Dienst (DAAD) e. V., Bonn

(c) Goethe-Institut e. V., München

(d) FernUniversität in Hagen 2 von 5

(e) Ruhr-Universität Bochum

(f) Universität Leipzig

(g) Fachverband Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) e. V.

(2) Als Mitglieder des Vereins können ferner aufgenommen werden: staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen in Deutschland sowie sonstige gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dem Anliegen des Vereins verbunden sind. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet

(a) mit der Auflösung des Mitglieds als juristische Person

(b) durch Austritt

(c) durch Ausschluss.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter der Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Mit Zugang des Beschlusses wird der Ausschluss wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

(4) Einrichtungen im Ausland, die ähnliche Zwecke verfolgen und mit dem Verein zusammenarbeiten, können als korrespondierende Mitglieder aufgenommen werden.

§ 4 Organe

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(1) Organe des Vereins sind:

(a) Der Vorstand

(b) Die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

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(1) Der Vorstand besteht ständig aus je einem Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, des Goethe-Instituts sowie eines Vertreters derjenigen Hochschule bzw. Hochschulen, an der bzw. an denen ein Institut des Vereins als An-Institut errichtet ist. Ferner gehören dem Vorstand bis zu fünf weitere Vertreter von Mitgliedseinrichtungen an, die von den Mitgliedsorganisationen entsandt werden; für die ersten drei Jahre nach Gründung des Vereins gehört je ein Vertreter aller Gründungsmitglieder dem Vorstand an.

(2) Wichtige Partner und Geldgeber können als ständige Gäste mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden.

(3) Der Vorstand wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und überwacht die Durchführung der Beschlüsse. Er wird für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. 

(4) Für die laufende Geschäftsführung bestellt der Vorsitzende im Benehmen mit dem Vorstand einen Geschäftsführer, dessen Aufgaben und Befugnisse vertraglich festgelegt werden. Der Geschäftsführer kann zugleich Institutsleiter eines Instituts des Vereins sein.

(5) Der Vorsitzende des Vorstands vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter (§ 30 BGB) für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(6) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, sofern sie nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:

(a) Die Feststellung des Wirtschaftsplans und damit zusammenhängende wichtige finanzielle Fragen

(b) Die Errichtung und Schließung von Instituten sowie die Beschlussfassung über deren Satzung

(c) Die Berufung und Abberufung von Institutsleitern

(d) Grundsatzfragen der Vereinstätigkeit, insbesondere betreffend die vom Verein zu entwickelnden Produkte

(e) Die Lizenzierung von Testzentren im Inland und im Ausland

(f) Die Vorlage der Berichte und Beschlussentwürfe an die Mitgliederversammlung und an externe Partner.

(7) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, darüber hinaus, wenn der Vorsitzende den Vorstand einberuft oder ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt. Die Tagesordnung und Sitzungsunterlagen sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung an die Mitglieder des Vorstands zu übersenden. Es wird ein Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden unterzeichnet wird und innerhalb von vier Wochen nach Ende der Sitzung an die Vorstandsmitglieder zu übersenden ist. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in einem Protokollbuch zu verwahren.

(8) Der Vorstand beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Entscheidungen, die die Finanzen, die Berufung von Institutsleitern und Geschäftsführern sowie hochschulpolitische Grundsatzfragen betreffen, haben die Vorstandsmitglieder zu § 3, Ziffer 1a) und b) je ein Viertel der Stimmen des gesamten Vorstands.

(9) Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn nicht wenigstens ein Viertel der Vorstandsmitglieder dem widerspricht.

§ 6 Mitgliederversammlung

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(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

(a) Die Wahl von Vorstandsmitgliedern gemäß § 5 Abs. 1, zweiter Teil

(b) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechnungslegung des Vorstands

(c) Entlastung des Vorstands

(d) Aufnahme neuer Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands

(e) Änderungen der Satzung; Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Entscheidung über deren Höhe 

(f) Die Auflösung des Vereins

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

(a) der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt oder

(b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder in dessen Auftrag vom Geschäftsführer schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, im Wege elektronischer Kommunikation (Telefon- oder Videokonferenz) oder hybrid, in einer Kombination aus Präsenz und elektronischer Kommunikation, durchgeführt werden. Die Entscheidung über das Tagungsformat trifft der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Im Fall der Beschlussunfähigkeit kann unmittelbar im Anschluss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, sofern dieses Verfahren bei der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern nicht wenigstens ein Viertel der Mitglieder dem widersprechen; dies gilt nicht für Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 7 Institute des Vereins

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(1) Für die Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein ein oder mehrere Institute gründen, die vorzugsweise als „An-Institute“ an einer oder an mehreren deutschen Hochschulen errichtet werden sollen. Das Verhältnis zu den kooperierenden Hochschulen wird zwischen diesen und dem Verein durch Vertrag geregelt.

(2) Über die Einrichtung, die innere Organisation und Satzung sowie die Besetzung der Leitung solcher Institute entscheidet der Vorstand. Im Rahmen dieser Entscheidungen soll das Institut größtmögliche Freiheit zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben haben.

(3) Die Leitung des Instituts obliegt einem vom Vereinsvorstand auf Zeit bestellten Institutsleiter. Im Rahmen der Grundsatzentscheidungen des Vorstands, insbesondere im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplans kann der Institutsleiter den Verein nach außen vertreten und rechtlich verpflichten (§ 30 BGB).

(4) Der Haushalts- und Wirtschaftsplan des Instituts ist ein Bestandteil des Wirtschaftsplans des Vereins. Entsprechendes gilt für den jährlichen Rechenschaftsbericht des Instituts.

§ 8 Finanzierung des Vereins und seiner Institute

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(1) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben; über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. 

(2) Im Übrigen finanziert der Verein seine Tätigkeit und seine Institute durch Zuwendungen Dritter, durch Entgelte von Testteilnehmern und Testanbietern bzw. Nutzern der vom Verein entwickelten Angebote sowie Spenden.

§ 9 Auflösung des Vereins

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(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende des Vorstands und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Im Falle der Auflösung oder der Aufgabe des gemeinnützigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) zu, der es für seine satzungsgemäßen Aufgaben verwendet.

§ 10 Inkrafttreten

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(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins beim zuständigen Registergericht in Kraft. Der Vorsitzende des Vorstands wird ermächtigt, diejenigen Satzungsänderungen vorzunehmen, die das Registergericht aufgrund gesetzlicher Erfordernisse als Voraussetzung für die Eintragung verlangt.

§ 11 Anwendungsvorschrift

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(1)  § 2 (1a) tritt mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

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